Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

aus gegebenem Anlass und aufgrund mehrerer Beschwerden von Mitgliedern weist der Vorstand hiermit unmissverständlich auf die Rechtslage bezüglich des Betriebs von Drohnen (unbemannten Luftfahrtsystemen) innerhalb unserer Gartenanlage hin.

Das regelmäßige Überfliegen von Einzelparzellen sowie das Verweilen im Schwebeflug ist KEIN Hobby, sondern stellt eine erhebliche Verletzung der Rechte der Pächter dar.

In unserer Gartenanlage gilt ab sofort ein striktes Drohnenflugverbot.

Wer eine Drohne mit Kamera über befriedigten Grundstücken (Parzellen) ohne Erlaubnis der jeweiligen Pächter betreibt, begeht schwerwiegende Rechtsverstöße:

1. Gesetzliches Flugverbot (§ 21b LuftVO): Der Betrieb von Kameradrohnen über Wohngrundstücken und Kleingärten ohne Zustimmung der Nutzer ist gesetzlich verboten.

2. Verletzung der Privatsphäre (§ 823 BGB): Es verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und stört den rechtmäßigen Besitz der Pächter.

3. Straftatbestand (§ 201a StGB): Unbefugte Bild- oder Videoaufnahmen im geschützten Bereich von Parzellen sind strafbar und werden von der Polizei verfolgt.

Konsequenzen bei Verstößen:

Der Vorstand wird Verstöße gegen dieses Verbot nicht tolerieren. Mitglieder, die Drohnen über der Anlage betreiben, stören den Vereinsfrieden nachhaltig. Dies führt zu einer sofortigen schriftlichen Abmahnung und im Wiederholungsfall zum Vereinsausschluss sowie zur Kündigung des Pachtvertrages gemäß § 10 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Zudem werden illegale Flüge ausnahmslos an die zuständige Luftfahrtbehörde gemeldet (Bußgelder bis 50.000 € möglich).

Wir bitten alle Mitglieder, die Privatsphäre und Ruhe ihrer Gartennachbarn zu respektieren. Sollten Sie weitere unbefugte Drohnenflüge beobachten, dokumentieren Sie bitte Datum und Uhrzeit und melden Sie dies direkt dem Vorstand.

Mit freundlichen Grüßen
KLEINGÄRTNERVEREIN „Erholung" e.V.
Der Vorstand

 

Hinweise zum Drohnenflug